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Ordnungen

Der TV Dülmen besitzt eine Satzung und folgende Ordnungen:

Geschäftsordnung

(gültig seit 18.04.2012)

Präambel

Der Turnverein 1884 Dülmen e.V. ist ein Mitgliederverein und basiert auf ehrenamtlichem Engagement. Die Ehrenamtlichen begegnen sich mit Respekt, Offenheit und Verbindlichkeit und tragen den natürlichen Einschränkungen, die das Ehrenamt mit sich bringt, Rechnung. Diese Geschäftsordnung soll für das gemeinsame Zusammenleben und -arbeiten wesentliche Regelungen festlegen.

§ 1 Grundsatz

Diese Geschäftsordnung gilt für den Turnverein 1884 Dülmen e.V. nach § 12, 18 und 34 der Satzung. Sie wird durch den Gesamtvorstand beschlossen. Sie regelt die Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb der durch die Satzung definierten Gremien

  • geschäftsführender Vorstand,
  • Gesamtvorstand,
  • Finanzbeirat,
  • Jugendvorstand und
  • Abteilungen.

Auf Regelungen, die durch die Satzung abgedeckt sind, wird verwiesen.

§ 2 Sitzung und Beschlüsse

  1. Zu den Sitzungen lädt der jeweilige Vorsitzende des Gremiums rechtzeitig (im Normalfall 2 Wochen im Voraus) mit Agenda und in Textform ein.
  2. Alle Sitzungen sind vereinsöffentlich. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Gremiums können Tagesordnungspunkte nicht-vereinsöffentlich behandelt werden.
  3. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, sobald die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums anwesend sind. Ausgenommen hiervon sind Abteilungen. Für die Beschlussfassung gilt Satzung § 7 (1).
  4. Beschlüsse und wesentliche Informationen sind in Textform zu protokollieren. Bei Auswirkungen, die über das Gremium hinausgehen, sind die Beteiligten zu informieren.
  5. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied wird als eine Stimme gewertet.

§ 3 Versammlungsleitung und Rederecht

  1. Die Leitung der Versammlungen oder Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Im Verhinderungsfalle ist aus der Mitte der Anwesenden ein Verhandlungsleiter zu wählen.
  2. Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Versammlungsleiter erhalten zu haben.
  3. Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei dem zu Wort zu melden, der die Rednerliste führt.
  4. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldungen maßgeblich. Jeder Teilnehmer kann seinen Platz in der Rednerliste einem anderen abtreten.
  5. Anträgen zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf zur Beratung stehende Gegenstände beziehen und nicht länger als 3 Minuten dauern.
  6. Die Versammlung oder Sitzung kann auf Vorschlag des Versammlungsleiters für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf eine Höchstdauer beschränken. Die Versammlung oder Sitzung beschließt darüber ohne Beratung. Spricht ein Teilnehmer länger, so entzieht ihm der Versammlungsleiter nach einmaliger Mahnung das Wort.
  7. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, kann zu diesem Antrag je einer dafür und dagegen sprechen. Wird dieser Antrag angenommen, muss die Rednerliste abgewickelt werden. Wer zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
  8. Der Versammlungsleiter erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

§ 4 Ergänzende Regelungen des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vorstandsvorsitzenden (VV) und drei weiteren Vorstandsmitgliedern (V1, V2, V3) zusammen. (Satzung §8 (1))

  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er erledigt die laufenden Aufgaben der Vereinsführung. (Satzung §9 (1))

  3. Konkret verantwortet der geschäftsführende Vorstand:Zur Erledigung kann der geschäftsführende Vorstand diese Aufgaben an Dritte delegieren. (siehe § 7(2) dieser Ordnung).
    - ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Ausführung der Beschlüsse
    - Aufstellung und Überwachung des Finanz- und Liquiditätsplanes
    - die Aufnahme von Mitgliedern
    - die Zusammenarbeit der Abteilungen
    - Besetzung von Stellen im Sinne §16(2-5) der Satzung und § 7 (2) dieser Ordnung
    - die Ausführung aller sonstigen Aufgaben, die sich aus der Stellenbeschreibung, dem Gesetz bzw. aus laufenden Verträgen ergeben.

  4. Der geschäftsführende Vorstand teilt seine Aufgaben nach Schwerpunkten zwischen den vier Vorstandsmitgliedern auf. Die Aufgabenteilung wird jährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung (Satzung § 5) durch einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt und bekannt gegeben.

  5. Die Vertretung untereinander und die Vertreter für den Gesamtvorstand und Finanzbeirat (gemäß Satzung § 12 und § 13) werden jährlich in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Mitgliederversammlung (Satzung § 5) durch einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt und bekannt gegeben.

  6. Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes findet im Regelfall monatlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, kann aber in dringenden Fällen durch jedes andere Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorsitzenden des Finanzbeirates erfolgen.

  7. Der Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern gilt als erteilt, solange er unter Beachtung der Satzung § 21 nicht widerrufen wird.

§ 5 Ergänzende Regelungen des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus (Satzung § 12 (1)):
    - 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    - je 1 Mitglied der jeweiligen Abteilungsvorstände
    - dem Vertreter des besonderen Sportangebotes
    - 2 Mitgliedern des Jugendvorstandes

  2. Er hat die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen sowie Entscheidungen über die langfristige Entwicklung des Vereins zu treffen. (Satzung §12 (2))

  3. Im Rahmen der langfristigen Entwicklung entscheidet er konkret über:
    - Organisations- und Stellenplan
    - Abteilungsgründung und -auflösung
    - Ehrungen

  4. Die Sitzung des Gesamtvorstandes findet im Regelfall zweimonatlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, kann aber in dringenden Fällen durch jedes andere Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von ⅕ der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgen.

§ 6 Ergänzende Regelungen des Finanzbeirates

  1. Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus (Satzung § 13 (1)):
    - Dem Vorsitzenden des Finanzbeirates
    - 2 stimmberechtigten Beisitzern
    - 3 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    - je 1 Mitglied der jeweiligen Abteilungsvorstände
    - einem Vertreter des besonderen Sportangebotes
    - 2 Mitgliedern des Jugendvorstandes
  2. Er hat die Aufgabe den geschäftsführenden Vorstand zu unterstützen sowie Entscheidungen über die langfristige Finanzentwicklung des Vereins zu treffen. (Satzung §13 (6))
  3. Im Rahmen der langfristigen Finanzentwicklung entscheidet er über:
    - Finanzplanung
    - Beitragsordnung
    - Einrichtung/Änderung von Stellen, sobald diese finanzielle Auswirkungen haben
    Näheres regelt die Finanzordnung.
  1. Die Sitzung des Finanzbeirates findet im Regelfall quartalsweise statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Finanzbeirates, kann aber in dringenden Fällen durch jedes andere Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von ⅕ der Mitglieder des Finanzbeirates erfolgen.

§ 7 Aufgabenteilung und Stellen

  1. Zentrale Aufgaben werden von dem geschäftsführenden Vorstand, dem Gesamtvorstand, dem Finanzbeirat und den diesen Gremien zugeordneten Stellen wahrgenommen. Sportartenspezifische Aufgaben werden durch die Abteilung wahrgenommen. Eine Übersicht über diese Trennung ist in Anlage 1 aufgeführt.
  2. Zur Wahrnehmung von dauerhaften zentralen Aufgaben richtet der Verein Stellen ein. Aufgaben, Verantwortungen, Einordnung und Vollmachten dieser Stellen regelt die jeweilige Stellenbeschreibungen. Diese werden vom Gesamtvorstand beschlossen. Im Falle einer Vergütung ist §16 der Satzung zu beachten.

§ 8 Abteilungen

  1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbstständiger Abteilungen und Sportgruppen. Die Durchführung von Sport-, Übungs- und Wettkampfbetrieb ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen und Sportgruppen gemäß den Richtlinien des geschäftsführenden Vorstandes (Satzung § 17 (1))
  2. Neue Abteilungen können nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet werden (Satzung § 18 (1)). Die Gründung einer Abteilungist möglich, sobald folgende Vorrausetzungen erfüllt sind:
    - die neue Abteilung bisher schon eine aktive Rolle in der Vereinsarbeit übernommen hat (idealerweise 2 Jahre)
    - zum Start sind mindestens 50 Mitglieder vorhanden.
    - inhaltlich/sportartentechnisch ist eine deutliche Abgrenzung zu bestehenden Abteilungen vorhanden
    - ⅔ der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes der Aufnahme zustimmen
  3. Eine Abteilung kann aufgelöst werden durch Beschluss der Abteilungsversammlung oder Beschluss des Gesamtvorstandes. (Satzung §18 (5)). Die Auflösung durch den Gesamtvorstand ist möglich, sobald folgende Vorrausetzungen erfüllt sind:
    - ⅔ der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes der Auflösung zustimmen
    - Es werden absehbar weniger als 50 Mitglieder in der Abteilung verbleiben.
    - die inhaltliche/sportartentechnische Abgrenzung zu anderen Abteilungen besteht nicht mehr.
    - Wiederholte Verstöße gegen Satzung, Ordnungen oder deren Geist
  1. Nach Auflösung einer Abteilung erfolgt die Einordnung der verbleibenden Mitglieder und des Materials als Sportgruppe im Sinne von §17(2) der Satzung in die Abteilung Breitensport. Der Gesamtvorstand kann mit einfacher Mehrheit eine andere Zuordnung beschließen.
  2. Sollten gravierende Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen durch Mitglieder des Abteilungsvorstandes begangen werden, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, den Abteilungsvorstand abzuberufen. ⅔ der anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen der Abberufung zustimmen. Der geschäftsführende Vorstand bestellt dann interimsmäßig einen Ersatzvorstand. Innerhalb von 6 Wochen nach Abberufung ist eine Abteilungsvollversammlung inklusive Wahlen zum Abteilungsvorstand durchzuführen.

§ 9 Sonderbeauftragte/Ausschüsse/Projekte

  1. Alle unter § 1 genannten Gremien können
    - Sonderbeauftragte benennen
    - Projekte durchführen lassen
    - Ausschüsse bilden
  2. Für die Benennung von Sonderbeauftragten gilt für den geschäftsführenden Vorstand, den Gesamtvorstand und den Finanzbeirat folgende Einschränkung: die Aufgabe muss zeitlich begrenzt sein, andernfalls ist eine Stelle einzurichten bzw. die Aufgabe einer bestehenden Stelle zuzuschlagen
  3. Ausschüsse sind dem eigentlichen Gremium untergeordnet. Ihnen wird eine besondere Aufgabe übertragen. Hierfür gilt folgende Empfehlung:
    - schriftliche Formulierung der Aufgaben
    - Benennung einer/s Ausschussvorsitzenden
  4. Projekte sind zeitliche begrenzte, besondere Vorhaben, die übergreifend und eigens hierfür mit Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern besetzt werden können. Hierfür gilt folgende Empfehlung:
    - schriftliche Formulierung des Projektzieles inklusive Start- und Endtermin;
    - Benennung eines Projektleiters

§ 10 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste, besondere Leistungen oder langjährige Mitgliedschaften im Turnverein 1884 Dülmen e.V. sind Ehrungen vorgesehen.
  2. Eine Ehrung kann von jedem Vereinsmitglied mit entsprechender Begründung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden. Der Vorschlag zur Ehrung für langjährige Mitgliedschaft erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Entscheidung, ob und welche Ehrungen ausgesprochen werden, obliegt dem Gesamtvorstand.
  3. Folgende Ehrungen sind möglich:
    1. Für Verdienste:
      1. bei 5-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit: Ehrennadel mit Kranz in Silber und Urkunde
      2. bei 10-jähriger ehrenamtlicher Tätigkeit: Ehrennadel mit Kranz in Gold und Urkunde
    2. Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzender:
      1. Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den Verein ausgesprochen werden (Urkunde).
      2. Ein Ehrenvorsitzender kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden (Urkunde).
    3. Für sportliche Leistungen:
      1. für besondere sportliche Erfolge für Schüler und Jugendliche
      2. Außerordentliche sportliche Verdienste und Leistungen können durch die Verleihung einer Ehrennadel mit Kranz in Silber gewürdigt werden.
    4. Für langjährige Mitgliedschaft:
      1. Für 25-jährige Mitgliedschaft: Ehrennadel mit Kranz in Silber und Urkunde
      2. Für 30-, und 35-jährige Mitgliedschaft: Urkunde
      3. Für 40-jährige Mitgliedschaft: Ehrennadel mit Kranz in Gold und Urkunde
      4. Für 45-, 50-, 55-, 60-, 65-, 70- oder 75-jährige Mitgliedschaft: besondere Urkunde
    5. Der Gesamtvorstand kann beschließen, dass ein Nicht - Vereinsmitglied, welches sich um den Turnverein 1884 Dülmen e.V. außerordentlich verdient gemacht hat, besonders geehrt wird.

§ 11 Vermietung

  1. Die Nutzung des Vereinsheimes durch Mitglieder des Vereins inkl. §20 (2) der Satzung (Kurzzeitmitgliedschaft) zur Durchführung von Veranstaltungen ist möglich. Die Mitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Nutzung bestehen. Näheres regelt ein jeweils separat abzuschließender Nutzungsvertrag.

  2. Die Nutzung des Gymnastikraumes durch Dritte ist möglich sofern die Nutzung zu einem Zweck erfolgt, der der Satzung des Vereins entspricht.Vorrang hat dabei immer die Nutzung für vereinseigene Zwecke. Näheres regelt bei längerfristigen Anmietungen eine jeweils abzuschließende Nutzungsvereinbarung; ansonsten erfolgt eine einfache Rechnungsstellung.

  3. Die Vermietung von Hallenstunden für die durch den Verein pauschal oder stundenweise angemieteten Hallen ist möglich, sofern die Nutzung der Satzung des Vereins entspricht und im Rahmen der Vorgaben des für den Verein geltenden Mietvertrages erfolgt. Vorrang hat dabei immer die Nutzung für vereinseigene Zwecke.

  4. Eine Vermietung sonstigen Inventars zur Erzielung von Einnahmen ist nicht vorgesehen.

Die Geschäftsordnung wurde mit Wirkung zum 19.4.2012 am 18.04.2012 vom Gesamtvorstand verabschiedet.


Finanzordnung (gültig ab 20.02.2014) 

§ 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.
  2. Der Verein verwaltet seine finanziellen Mittel nach dem Solidarprinzip.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Finanzplanung

  1. Kostenstellen werden auf Vorschlag Vorstand Finanzen durch den Finanzbeirat geschaffen.
  2. Für jedes Geschäftsjahr muss für jede Kostenstelle von dem jeweils Verantwortlichem ein Finanzplan vorgeschlagen werden.
  3. Die Entwürfe der einzelnen Kostenstellen werden im Finanzbeirat beraten.
  4. Die Entwürfe sollen bis zum 15.10. für das folgende Jahr beim zuständigen Vorstandsmitglied eingereicht werden. 
  5. Die Beratungen über die Entwürfe sollen bis Ende November des laufenden Jahres stattfinden.
  6. Die Kostenstellenarten und Planungszuständigkeiten werden im Finanzplan aufgeteilt bzw. angegeben.
  7. Der Finanzbeirat darf in der Finanzplanung Ausgaben oder Teile von Ausgaben unter Vorbehalt stellen und/oder an ein Ziel koppeln.
  8. Der Finanzbeirat darf kein negatives Gesamtergebnis planen. Die unter Vorbehalt gestellten Ausgaben werden nicht mit eingerechnet.
  9. Als Ergebnis der Beratung wird der Finanzplan für das folgende Jahr durch den Finanzbeirat verabschiedet.

§ 3 Rücklagen

  1. Der Finanzbeirat beschließt im Rahmen seiner Finanzplanung die Bildung von zweckgebundenen Rücklagen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand beschließt die Bildung von freien Rücklagen. Es sollte jährlich eine freie Rücklage in Höhe von 3% der Ausgaben bis zu einer Gesamtrücklage von max. 40% der Ausgaben gebildet werden.
  3. Zweckgebundene und/oder freie Rücklagen sind an geeigneter Stelle in der Finanzplanung einzuplanen

§ 4 Controlling

  1. Die Quartalsberichte sind den Mitgliedern des Finanzbeirates 6 Wochen nach Quartalsende zugänglich zu machen.
  2. Die Kostenstellenverantwortlichen des Finanzbeirates sollen auffällige Abweichungen in der Finanzplanung möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zur nächsten Sitzung des Finanzbeirates kommentieren.
  3. Der Jahresabschluss sollte den Mitgliedern des Finanzbeirates spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 5 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
  3. Der Jahresabschluss sollte zur Mitgliederversammlung geprüft vorliegen.

§ 6 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt und sind nur dieser weisungsgebunden. Nachfolgendes empfiehlt der Finanzbeirat den Kassenprüfer unverbindlich.
  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt alle Unterlagen einzusehen, insbesondere diejenigen auf denen die Ein- und Auszahlungen des Vereins beruhen.
  3. Hauptaufgabe ist die Überprüfung der Richtigkeit der Buchhaltung.
  4. Die Kassenprüfung sollte mindestens die folgenden Aufgaben umfassen:
    • Prüfung der Barbestände
    • Prüfung der Anfangs- und Endbestände der Kassen und Konten gegenüber den Angaben in der Buchhaltung
    • Prüfung der Belege gegenüber den Angaben in der BuchhaltungVorhandensein des Jahresabschlussberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr
    • Es ist eine Stichprobenprüfung durchzuführen, die dem Kassenprüfer ein Gefühl dafür gibt, dass die Kasse ordnungsgemäß geführt wird (Empfehlung: mind. 1% der Belege. Höhere Auszahlungen ab 500€ sollten vollständig geprüft werden)
    • Vorhandensein des gültigen Freistellungsbescheides
    • Information des Finanzbeirates über das Prüfungsergebnis und die aufgefallenen Fehler
    • Information der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis und über schwere Fehler
  5. Der geschäftsführende Vorstand stellt hierfür den Kassenprüfern folgende Unterlagen zu Verfügung:
    • Jahresabschlussberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr
    • Sachkonten der Buchhaltung für Vereins- und Abteilungsbuchhaltung
    • Kassenbücher der Barkassen
    • Kontoauszüge
    • Belege
    • Verträge
    • Freistellungsbescheid des Finanzamtes
  6. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie darf aber auch zusätzlich unterjährig durchgeführt werden. Eine rechtzeitige Koordination mit dem Vorstand Finanzen wird empfohlen.

§ 7 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte werden, mit Ausnahme der genehmigten Kassen, zentral über die Vereinsverwaltung getätigt.
  2. Alle Einnahmen und Ausgaben werden auf die entsprechenden Kostenstellen verbucht.
  3. Zahlungen werden nur geleistet, wenn sie nach § 8 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind.
  4. Der Kostenstellenverantwortliche ist für die Einhaltung des Finanzplanes in seinem/ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich
  5. Für Sonderkonten bzw. Sonderkassen gilt § 18 (6) der Satzung unter Verwendung des entsprechen Vordrucks gem. Anlage.

§ 8 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
  3. Bei Beträgen über 150,- EUR sind die zusätzlichen steuerlichen Anforderungen zu erfüllen.
  4. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrags durch den Verantwortlichen muss der Kostenstellenverantwortliche oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabe bestätigen.
  5. Die bestätigten Rechnungen sind dem Verantwortlichen zur Begleichung einzureichen.
  6. Wegen des Jahresabschlusses sind die Sonderkonten bzw. Sonderkassen zum 30.12. des auslaufenden Jahres bei der Vereinsbuchhaltung abzurechnen.

§ 9 Eingehen von Verbindlichkeiten

  1. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten (analog Satzung §9 (2)).
  2. Bis zu einem Betrag von 10.000 Euro ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Die Zustimmung kann über die Verabschiedung des Finanzplanes erfolgen.
  3. Bis zu einem Betrag von 25.000 Euro ist die Zustimmung des Finanzbeirates erforderlich. Die Zustimmung kann über die Verabschiedung des Finanzplanes erfolgen.
  4. Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen

§ 10 Inventar

Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle ein Inventarverzeichnis nach den steuerlichen Notwendigkeiten zu führen.

§ 11 Ergänzungsbeiträge

  1. Der Finanzbeirat kann eigenständige Ergänzungsbeiträge und Umlagen für Abteilung, Sportgruppen und Kurzzeitmitgliedschaften gemäß gesonderter Finanzordnung erheben. (Satzung §24 (2))
  2. Für die Beschlussfassung gilt Satzung § 7 (1) und Geschäftsordnung §2 (2).

§ 12 Fahrtkostenregelung

  1. Der Verein darf Fahrtkosten erstatten.
  2. Die Fahrtkosten müssen über zusätzliche Spenden- bzw. Sponsoringeinnahmen gegenfinanziert werden
  3. Die Kostenstellenverantwortlichen müssen das Budget für Fahrtkosten in die Finanzplanung einstellen, welches vom Finanzbeirat genehmigt wird. Es gilt §2 dieser Ordnung.
  4. Das vom Finanzbeirat genehmigte Budget ist gedeckelt und darf im Geschäftsjahr nicht überschritten werden.
  5. Die Kostenstellenverantwortlichen müssen Regelungen zur Fahrtkostenerstattung erstellen, die sicherstellen, dass das Budget nicht überschritten wird. Die Regelung muss dem Finanzbeirat, der Buchhaltung und den Kassenprüfer zur Verfügung gestellt werden.
  6. Eine Auszahlung der Fahrtkosten kann erst nach Eingang der Spenden- bzw. Sponsoringeinnahmen erfolgen oder es muss sich um Aufwandsverzicht handeln.

Die Beitragsordnung wurde am 20.02.2014 vom Finanzbeirat verabschiedet und von der Mitgliederversammlung am 09.05.2014 bestätigt.


Beitragsordnung (gültig ab 01.01.2018)

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die  Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie wird durch den Finanzbeirat beschlossen und geändert.

§ 2 Beschlüsse (1-4 Aus Satzung übernommen)

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Basis-Beitrags und Umlagen.

Der geschäftsführende Vorstand legt die Aufnahmegebühr fest.

Der geschäftsführende Vorstand legt Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen für besondere Sportangebote und Kurse unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit fest.

Der Finanzbeirat kann eigenständige Ergänzungsbeiträge und Umlagen für Abteilung, Sportgruppen und Kurzzeitmitgliedschaften gemäß gesonderter Finanzordnung erheben.

Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Der Basis-Beitrag liegt bei 180,- EUR / Jahr.

Für die Alterseinstufung ist das Alter zu Beginn des Beitragjahres maßgebend

Der Vereinsbeitrag gliedert sich in folgende Beitragsklassen (kaufmännisch gerundet auf volle Euros)

Beitragsklasse Mitgliedsform Beitragshöhe (in % vom Basisbeitrag)
01 Kinder bis einschließlich 14 Jahre 70 %
02 Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre 70 %
03 Erwachsene ab 18 Jahre 100 %
04 Familienbeitrag mit Kindern 170 %
05 Fördernde Mitglieder 30 %

Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse(n) 04 müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen  nachgewiesen werden. Der geschäftsführende Vorstand oder eine vom geschäftsführenden Vorstand beauftragte Person entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beiträgen.

Zur Familie zählen alle Personen eines Haushalts. Jugendliche sind nur bis zum 18. Lebensjahr im Familienbeitrag eingeschlossen.

Schüler, aus Familien mit Familienbeitrag, können auf Antrag nach dem 18. Lebensjahr weiter im Familienbeitrag berücksichtigt werden. Der Schulnachweis ist erforderlich und vor dem Beitragseinzug im Februar einzureichen.

Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der Beitragsklasse 04. Eine Rückerstattung oder Gutschrift bereits fälliger Beiträge ist ausgeschlossen.

Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes NRW e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom Landessportbundes NRW e.V. festgelegten Sätze.

Der Mitgliedsbeitrag der Beitragsklassen 01 bis 04 wird in 2 Teilbeträgen zu je 50% am 01.02. und 01.07. fällig. Der Mitgliedsbeitrag der Beitragsklasse 05 wird zum 01.02. fällig. 

Bei unterjährigem Eintritt wird in den Beitragsklassen 01 bis 05 ein anteiliger Beitrag auf Basis der bis zur nächsten Fälligkeit verbleibenden Monate berechnet. Als Eintrittstermin gilt das Datum der ersten Übungseinheit.

Der Mitgliedsbeitrag wird im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren unter Angabe der Gläubiger ID DE60 ZZZ0 0000 0166 40 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zu den Fälligkeiten unter § 3 Nr. 8 und 11 genannten Terminen eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten gegen Gebühr (§4 Nr.2) eine Beitragsrechnung des Vereins.

Die Gesundheits- und Fitnessabteilung erhebt folgende Ergänzungsbeiträge:

  • Bei der festen Buchung von einem Kurs (Wechsel nur einmal pro Quartal möglich) wird ein Ergänzungsbeitrag von monatlich 15,- € (jeweils zum Monatsersten) erhoben. Ist das Mitglied nur in der Gesundheits-und Fitnessabteilung Mitglied, sind die Beiträge für die Beitragsklassen 01-03 enthalten.
  • Bei voller Flexibilität (Flatrate) wird zusätzlich zu den Beiträgen der Beitragsklassen 01-04 ein Ergänzungbeitrag von 17,- € monatlich (jeweils zum Monatsersten) erhoben.

§ 4 Gebühren

Die Aufnahmegebühr beträgt pro Fall 15,- €.

Für die Erstellung einer Rechnung für Mitgliedsbeiträge ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 5,- EUR je Rechnung zu zahlen.

Die Ausgabe des Vereinsausweises erfolgt kostenlos. Bei Verlust hat das Mitglied die Wiederbeschaffungskosten zu übernehmen (z.Zt. 10,- EUR). Ebenso entstehende Kosten aufgrund fehlerhafter Anschrift.

§ 5 Vereinskonten

Bank Sparkasse Westmünsterland
BIC WELADE3WXXX
IBAN DE44 4015 4530 0018 0197 29

Bank VR-Bank Westmünsterland
BIC GENODEM1BOB
IBAN DE 30 4286 1387 0000 0473 00

Die Beitragsordnung wurde mit Wirkung zum 1.7.2013 am 21.03.2013 vom Finanzbeirat verabschiedet.


Abteilungsordnung Handball (gültig ab 01.07.2013)

§ 1 Name

Gemäß § 18 der Satzung des TV Dülmen gibt die sich die Handballabteilung nachstehende Abteilungsordnung.

§ 2 Status der Abteilung

Die Handballabteilung ist gemäß § 17 der Vereinssatzung eine unselbständige Abteilung des Vereins. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.

§ 3 Mitglieder

Alle Mitglieder der Handballabteilung sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung festgelegten Rechte und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Handballabteilung ist grundsätzlich ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle am Sportbetrieb der Handballabteilung aktiv teilnehmenden Personen müssen Mitglieder des TV Dülmen sein. Zusätzlich gelten als Mitglieder der Handballabteilung, im Sinne der Wählbarkeit, der Wahlberechtigung und Stimmberechtigung in der Handballabteilung, die ehrenamtlich Tätigkeiten sowie Schiedsrichter und aktive Trainer ohne Vereinsmitgliedschaft.

§ 4 Organe

Die Organe der Abteilung sind

  1. die Abteilungsversammlung,
  2. die Abteilungsleitung.

§ 5 Einberufung der Abteilungsversammlung

Für die Bedeutung der Einberufung von Mitgliederversammlungen der Handballabteilung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 6 Wahlen

Die Wahl der Abteilungsleitung und der Fachwarte erfolgt analog den Bestimmungen der Vereinssatzung § 18 auf die Dauer von 2 Jahren, mit den Zusätzen des § 7 dieser Abteilungsordnung. Die Funktionen Damenwart und Männerwart werden abweichend hiervon jährlich gewählt.

§ 7 Abteilungsleitung

Die Leitung der Handballabteilung setzt sich gemäß § 18 der Vereinssatzung wie folgt zusammen:

  1. Abteilungsleiter und Stellvertreter
  2. Spielwart und Stellvertreter,
  3. Jugendwart und Stellvertreter
  4. Männerwart,
  5. Damenwart,
  6. Organisationswart und Stellvertreter,
  7. Schiedsrichterwart und Stellvertreter.

Die Wahl der Abteilungsleitung durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Wählbar ist jedes volljähriges Vereinsmitglied und / oder Mitglied der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz.

Die Fachwarte werden entsprechend der Tätigkeiten wie folgt gewählt:

Spielwart und Stellvertreter

Wählbar und wahlberechtigt sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz.

Jugendwart und Stellvertreter

Wählbar und wahlberechtigt sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz.

Männerwart

Wählbar sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz. Wahlberechtigt sind hier alle Spieler der Herrenmannschaften der Handballabteilung des TV Dülmen.

Damenwart

Wählbar sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz. Wahlberechtigt sind hier alle Spielerinnen der Damenmannschaften der Handballabteilung des TV Dülmen.

Organisationswart und Stellvertreter

Wählbar und wahlberechtigt sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz.

Schiedsrichterwart und Stellvertreter

Wählbar sind hier alle Vereinsmitglieder und / oder Mitglieder der Handballabteilung entsprechend § 3 letzter Satz. Wahlberechtigt sind hier alle Schiedsrichter der Handballabteilung des TV Dülmen.

Beim Ausscheiden eines Fachwartes wird von der Abteilungsleitung ein kommissarischer Vertreter gewählt, der diese Funktion bis zur regulären Wahl gemäß § 6 ausübt.

§ 8 Sitzung Abteilungsvorstand

Der Abteilungsvorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Zur Sitzung wird vom Vorsitzenden (ersatzweise von seinem Stellvertreter) schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen.

§ 9 Mitgliederverwaltung

Die Belange der Abteilung werden von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere den Beitragseinzug. Abteilung und die Geschäftsstelle unterrichten sich gegenseitig von An- und Abmeldungen der Mitglieder der Abteilung.

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der Vorstandschaft sind:

1. Der Abteilungsleiter und Stellvertreter

Der Abteilungsleiter ist verpflichtet, die Abteilungsleitung zu allen wichtigen Entscheidungen anzuhören. Er beruft und leitet die Versammlungen. Der Abteilungsleiter ist verantwortlich für die Beschaffung von Sportstätten, -Zeiten und Sportgeräten. Ihm unterliegt die Einstellung von Übungsleitern, für deren Beschäftigung er Verträge ausarbeitet, die er vom Hauptvorstand mitunterschreiben lässt. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters vertritt den Abteilungsleiter bei Abwesenheit oder Beauftragung mit allen Rechten und Pflichten.

2. Spielwart und Stellvertreter

Der Spielwart regelt sämtliche ablauforganisatorischen Angelegenheiten der Jugend- und Seniorenspiele. Meldet zu Saisonbeginn die Mannschaften, regelt Hallenzeiten, Spielansetzungen, Spielverlegungen und erstellt den Spielplan.

3. Jugendwart und Stellvertreter

Der Jugendwart repräsentiert die Jugendabteilung sowohl nach innen als auch nach außen und trägt die sportliche Verantwortung. Er übt insbesondere eine Kontrollfunktion aus, indem er die Arbeit der Jugendtrainer und Betreuer beobachtet und darauf achtet, dass die festgelegten Richtlinien eingehalten werden. Bei auftretenden Problemen bemüht sich der Jugendwart darum, überzeugende Lösungswege aufzuzeigen. Darüber hinaus ist er ein Ansprechpartner für Spieler, Eltern und Trainer, hält Kontakt zu den anderen Abteilungen, zu anderen Vereinen sowie zum Verband. Er kümmert sich um die Ausrüstung der einzelnen Mannschaften und sorgt möglichst dafür, dass für alle Mannschaften qualifizierte Trainer und Betreuer zur Verfügung stehen.

- Kontakt zum Seniorenbereich/Aufbaubereich

- Beteiligung bei Anregung von Extraaktivitäten der einzelnen Mannschaften

- Einhaltung von Regeln kontrollieren

- Vermittlung von Turnieren

4. Männerwart

Der Männerwart vertritt die Interessen der Herrenmannschaften in den Abteilungsversammlungen. Er unterstützt die Abteilungsleitung bei der Suche nach neuen Trainern und entscheidet mit, ob neue Herrenmannschaften gemeldet werden.

5. Damenwart

Die Damenwartin vertritt die Interessen der Damenmannschaften in den Abteilungsversammlungen. Sie unterstützt die Abteilungsleitung bei der Suche nach neuen Trainern und entscheidet mit, ob neue Damenmannschaften gemeldet werden.

6. Organisationswart und Stellvertreter

Die Organisationswarte konzipieren und organisieren Veranstaltungen (Turniere, Fahrten usw.), übernehmen die Kalkulation der Kosten, die Koordination der Dienstleister sowie die Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen.

7. Schiedsrichterwart und Stellvertreter

Die Schiedsrichterwarte nehmen die organisatorischen Aufgaben innerhalb der Abteilung wahr. Dazu gehören insbesondere die Koordinierung der Aus- und Weiterbildung, der Kontakt zu den verschiedenen Schiedsrichterwarten auf Kreis-, Bezirks- und/oder Verbandsebene. Die Planung des Schiedsrichterbudgets, das Beschaffen von Verbrauchsmaterial und Schiedsrichterausstattungen, das Einteilen von Schiedsrichtern bei entsprechenden Heimspielen, insbesondere auf Anforderung des Spielwartes. Für Freundschaftsspiele (hier insbesondere bei „Vereinsinternen") regeln die verantwortlichen Trainer die Schiedsrichterfrage in eigener Zuständigkeit. Eine Einteilung von Schiedsrichter durch die Schiedsrichterwarte wird nicht vorgenommen.

§ 11 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung

Über Annahme und Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung analog der Vereinssatzung mit einfacher Mehrheit.

§14 Inkrafttreten

Diese Abteilungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 06. Juni 2013 beschlossen und tritt am 01.07.2013 in Kraft.

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